Allgemeine Geschäftsbedingungen
ENERENT Schweiz GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kauf

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kauf (im Folgenden: AGB Kauf) gelten für alle geschlossenen Verträge für Lieferungen und Leistungen zwischen der ENERENT Schweiz GmbH und dem Käufer, soweit der Käufer Unternehmer ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb seines Unternehmens gehört. Ferner gelten diese Bedingungen, soweit der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist.

I. Allgemeines:
1.    Alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere auch aus diesen Geschäftsbedingungen. Es gilt Ziffer II. Massgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB Kauf.
2.    Sämtliche Lieferungen und Leistungen aus Kaufvertrag, einschliesslich Service- und Beratungsleistungen, erfolgen ausschliesslich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit der Verkäufer und der Käufer nichts anderes vereinbart haben. 
3.    Entgegenstehende Geschäftsbedingungen erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB Kauf gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Käufers Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt oder den AGB des Käufers nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn der Vermieter dies schriftlich oder per E-Mail bestätigt.
4.    Für die Führung eines Kundenkontos sind personenbezogene Daten erforderlich. Die erforderlichen Daten sind in der Registrierung mit einem „*“ gekennzeichnet. Mit der Registrierung willigt der Käufer in die Verwendung dieser Daten für den Zweck der Kontoführung ein. Der Verkäufer verarbeitet diese Daten nach Einwilligung des Käufers zur Bearbeitung von Anfragen sowie zur Vertragsabwicklung unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1.    An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen) behält sich der Verkäufer die Eigentums-, Urheberrechte und sonstigen Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind oder die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers.
2.    Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer auf Grundlage dieser AGB Kauf verbindlich.
3.    Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln durch den Verkäufer stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
4.    Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer und der Käufer den schriftlichen Kaufvertrag auf Grundlage dieser AGB Kauf beidseitig unterzeichnet haben. 
5.    Sollte die Lieferung der vom Käufer bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sieht der Verkäufer von einem Vertragsschluss ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Verkäufer wird den Käufer darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
6.    Die enthaltenen oder beigefügten Informationen und Abbildungen des Verkäufers sind nur insoweit verbindlich, wie sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Unwesentliche optische Abweichungen stellen keinen Mangel des Kaufgegenstands als solches dar.

III. Preise
Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und werden in Schweizer Franken berechnet. Ausserdem setzen sie sich wie folgt zusammen:
a.    Verkaufspreis ab Werk,
b.    Ggf. Mehrpreis für Zubehör
c.    Ggf. Grundbetrag für Inbetriebnahme, Einweisung und Übergabe
d.    Kostenpauschale für Transport zzgl. evtl. Verpackung
e.    Zölle und Frachtkosten

IV. Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen
1.    Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
2.    Die Lieferfrist ist abhängig von der Fertigungskapazität und wird dem Kunden mit Vertragsabschluss verbindlich mitgeteilt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 
3.    Die jeweiligen vertraglichen Zahlungsbedingungen sind gesondert schriftlich im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kunden vereinbart.

V. Preise und Versandkosten 
1.    Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich inklusive anfallender Versandkosten.
2.    Bei Teillieferungen gilt jedoch: Wenn der Vermieter die Bestellung des Käufers gem. Ziffer IV. Nr.1 durch Teillieferungen erfüllt, entstehen dem Käufer nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf eigenen Wunsch des Käufers, berechnet der Vermieter für jede Teillieferung Versandkosten.

VI. Zahlungsbedingungen, Verrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1.    Der Kaufpreis und die Versandkosten werden sofort mit Bestellung gem. Ziffer II fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer kann den Kaufpreis und die Versandkosten nach seiner Wahl auf Konto des Verkäufers im Wege der Sofortüberweisung überweisen oder per Paypal oder Kreditkarte bezahlen.
2.    Bei einer erfolgreichen Bonitätsprüfung ist der Kauf auf Rechnung möglich. Das jeweilige Zahlungsziel wird individuell vom Verkäufer festgesetzt. Der Verkäufer behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauskasse zu beliefern. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ein Skontoabzug kann nur vom Verkäufer anerkannt werden, wenn die Zahlung zum vereinbarten bzw. in der Rechnung genannten Zeitpunkt beim Verkäufer eingegangen ist.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber dem Verkäufer mit Forderungen aus diesem Vertrag zu verrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Käufer ist zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen vom Verkäufer auch berechtigt, wenn der Käufer Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.
4.    Der Käufer darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag herrührt.
5.    Bei Zahlungsverzug des Käufers entstehen für jede Mahnung Mahnkosten in Höhe von pauschal 50,00 CHF.
6.    Unabhängig einer vom Käufer erklärten Tilgungsbestimmung werden eingehende Teilzahlungen zunächst auf etwaige Kosten, Zinsforderungen und dann auf die ältesten Rückstände angerechnet. Der Verkäufer wird dem Käufer hierüber entsprechend Abrechnung erteilen.

VII. Liefer- und Leistungsfrist
1.    Der Liefertermin wird zwischen dem Verkäufer und dem Käufer in dem Kaufvertrag auf Grundlage dieser AGB Kauf verbindlich vereinbart. 
2.    Die Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer ist nicht geschuldet, es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart.
3.    Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen der Vorlieferanten, Streik, Stau und behördliche Eingriffe sowie sonstiger unvorhersehbarer, unvermeidbarer Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verlängert sich, wenn der Verkäufer hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert ist, die Liefer- und Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird die Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich, wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. 
4.    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Käufers. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person durch den Verkäufer, welcher diesen mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt auswählt. 

VIII. Untersuchungs- und Anzeigepflicht, Gewährleistung / Mängelrechte
1.    Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von drei Tagen nach Empfang der Lieferung oder Auftreten des Mangels, bei dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware ein Jahr. Hinsichtlich des Verkaufs gebrauchter Gegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
2.    Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung sowie unsachgemässe Änderungen durch den Käufer verursacht sind.
3.    Der Verkäufer weist ausdrücklich daraufhin hin, dass durch regelgerechten Verbrauch abgenutzte Verschleissteile (wie Dichtungen, Heizstäbe) nicht von den Mängelrechten des Käufers umfasst sind.
4.    Hat der Verkäufer vertragswidrige, d.h. mangelhafte, falsche oder quantitativ unzureichende Ware geliefert, so kann der Käufer vom Verkäufer zunächst nur verlangen, dass er die Vertragswidrigkeit nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung kostenlos und ohne unverhältnismässige Unannehmlichkeiten für den Käufer behebt. Der Käufer kann dem Verkäufer dazu eine angemessene Frist von mindestens 10 Werktagen setzen. Hat der Verkäufer die Vertragswidrigkeit innert dieser Frist nicht behoben, so kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder, wenn ihm das Behalten der Lieferung unzumutbar ist, Wandelung verlangen.

IX. Haftung
1.    Die Haftung des Verkäufers für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Imageschäden, Haftungsschäden, Rechtsverfolgungsschäden, Schäden an anderen Gütern, etc., wird im gesetzlich zulässigen Umfang abbedungen. 
2.    Die vorgezeichneten Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Für Hilfspersonen wird die Haftung vollständig wegbedungen.

X. Eigentumsvorbehalt, Weiterveräusserung und Abtretung
1.    Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Kaufsache nebst Zubehör vor.
2.    Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache nebst Zubehör im ordentlichen Geschäftsverlauf weiter zu veräussern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen gegen seinen Kunden in Höhe des seinem Kunden in Rechnung gestellten Nettorechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräusserung des Vorbehaltseigentums gegen seinen Kunden zustehen.
Der Käufer bleibt widerruflich zur Einziehung der Forderungen bei seinem Kunden ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen einziehen zu dürfen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wurde. Wenn einer dieser Fälle eintritt, ist der Käufer verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner dem Verkäufer bekanntzugeben sowie alle erforderlichen Unterlagen an den Verkäufer herauszugeben. Diese Abtretung hat der Käufer seinem Kunden gegenüber umgehend offenzulegen.
3.    Der Käufer ist auch für die Zeitdauer des Vorbehaltseigentums verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und Wartungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, insbesondere der rechtzeitigen Kaufpreiszahlung, wird der Verkäufer nach einer angemessenen Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die Herausgabe der Vorbehaltsware beim Käufer oder beim Dritten verlangen.

XI. Urheberrechte & Rechte an verwandten Schutzrechten
 1.    An den im Zuge des Vertragsschlusses erhaltenen Dokumenten (hierunter fallen Bilder, Bedienungsanleitungen, AGB etc.) in elektronischer sowie schriftlicher Form erwirbt der Kunde einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte für eigene Zwecke.
2.    Dem Vertragspartner ist es untersagt, diese Dokumente für die eigene Nutzung im Rechtsverkehr zu kopieren, zu ändern oder in anderer Weise zu duplizieren. Jede über die für eigene innerbetriebliche Zwecke hinausgehende Nutzung dieser Dokumente bedarf der vorherigen, gesonderten und ausdrücklichen Einwilligung durch den Verkäufer in Textform.Des Weiteren haftet der Verkäufer nicht für Schutz- oder Urheberrechtsschäden Dritter, welche durch eine vertragswidrige Nutzung dieser Dokumente seitens des Vertragspartners entstehen.

XII. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache
Es gilt Schweizer Recht. Vertragssprache ist deutsch. 
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz des Verkäufers zuständige Gericht ausschliesslicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Käufers zuständig ist.

XIII. Sonstiges
1.    Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag eine sog. Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.
2.    Rechtsunwirksame Bestimmungen oder sog. Vertragslücken sind vielmehr - soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist - durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.
3.    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners. Auch die Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.


Dietlikon, den 21.07..2023
ENERENT Schweiz GmbH
Brandbachstrasse 10, 8305 Dietlikon

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete

Für die Vermietung mobiler Wärme-, Kälte- oder Dampfanlagen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Miete (im Folgenden: AGB Miete) der ENERENT Schweiz GmbH (im Folgenden; Vermieter), soweit der Mieter Unternehmer ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb seines Unternehmens gehört. Ferner gelten diese Bedingungen, soweit der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist: 

I. Allgemeines 
1.    Die Vermietung der Anlagen, der damit verbundene Service sowie damit verbundene Beratungsleistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 
2.    Entgegenstehende Geschäftsbedingungen erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Mieters die Leistungen an den Mieter vorbehaltlos erbringen oder den AGB des Mieters nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich, per Telefax oder E-Mail bestätigt. 
3.    Der Vermieter weist Vertragspartner gem. den Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personen-bezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten.

II. Angebot und Vertragsabschluss 
1.    Konstruktions- oder Formänderungen, Verwendung gleichwertiger oder besserer Bauteile und / oder Werkstoffe sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben dem Vermieter auch noch zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Anlage vorbehalten, soweit diese nicht die beabsichtigte Verwendung beeinträchtigen. 
2.    An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen) behält sich der Vermieter Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.
3.    Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung verbindlich. 

III. Mietzeit und Verwendungszweck 
1.    Die Vermietung der Anlagen erfolgt auf einen bestimmten Zeitraum. Sollte im Mietvertrag nichts anderes vereinbart sein, gelten 5 Werktage als Mindestmiete. Darüber hinaus ist der vereinbarte Mietpreis nur gültig, wenn mindestens 90% der geschlossenen Mietdauer des jeweiligen Auftrags erfüllt wurde. Sollte dieses nicht der Fall sein, behält sich der Vermieter vor, den Mietpreis entsprechend der gültigen Preisliste anzupassen.
2.    Die Die Beendigung des Mietverhältnisses ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens fünf Werktagen zum Mietende zulässig. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder einen Samstag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und wird durch den Vermieter schriftlich bestätigt. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung durch den berechtigten Mieter beim Vermieter an.
3.    Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag der Abholung, wobei sowohl der Tag der Anlieferung, als auch der Tag der Abholung als Mietzeit gelten. 
4.    Zeigt sich bei Inbetriebnahme der Anlage/n oder während der Dauer des Betriebes ein vom Vermieter zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen und somit kein Mietzins verrechnet, sofern der Mieter uns den Mangel unverzüglich anzeigt. 
5.    Der Mieter darf die Anlage/n oder Teile derselben nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen als vertraglich vereinbart. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Anlage/n ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Überlassung durch den Vermieter gewährt dem Mieter kein Recht zur ausserordentlichen Kündigung des Mietvertrages. 
6.    Die Bedienung der Anlage/n muss durch fachlich qualifiziertes Personal i. d. R. eines jeweils zugelassenen Fachbetriebes nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Über durchgeführte Wartungen ist der Vermieter umgehend schriftlich zu informieren. 
7.    Änderungen jeglicher Art an Hydraulik, Elektrik oder sonstigen verbauten Teilen sind nicht zulässig. Entstehende Kosten zur Wiederherstellung werden durch den Vermieter gesondert in Rechnung gestellt.
8.    Eingriffe an der Mietsache ohne schriftliche Rückbestätigung des Vermieters dürfen nicht vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bedienelemente, welche gem. Bedienungsanleitung zum Betrieb der Mietsache notwendig sind. Diese Regelung gilt auch für die zum Mietgegenstand gehörenden Zubehörteile wie z.B. Schlauchverbindungen. 
 
IV. Preise 
 Anhand der angefragten Mietdauer werden die Preise gem. der jeweils gültigen Preisliste gesondert im Mietvertrag vereinbart. Eine Mietzeitverkürzung von 10% und mehr bezogen auf die vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses berechtigt den Vermieter zu einer Mietkostenanpassung innerhalb der aktuellen Preisliste. Mietverlängerungen durch den Mieter sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich angefallenen Miettagen. Dabei entspricht ein Wochensatz sieben Kalendertage und der Monatssatz 28, 30 und 31 Kalendertagen je nach Monat.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. und werden in Schweizer Franken berechnet. Hat der Mieter den Abschluss einer Maschinenkasko- und Haftpflichtversicherung verlangt, so wird diese gesondert ausgewiesen. Er hat in diesem Fall die Beiträge zu tragen. 
 
V. Zahlungsbedingungen 
1.    Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vereinbarungen im Mietvertrag. Sollten diese nicht ausdrücklich benannt sein, gelten die Standardverrechnungsätze von 14 Tagen rein Netto nach Rechnungseingang.
2.    Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Soweit ein Rechtsgrund hierfür besteht, ist der Vermieter berechtigt, einen höheren Zinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. 
3.    Für jede Mahnung werden Mahnkosten in Höhe von pauschal 50,00 CHF erhoben.
4.    Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug und zahlt trotz vorheriger Abmahnung die Rückstände nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Vermieter das Mietverhältnis ausserordentlich fristlos kündigen.
5.    Unabhängig einer vom Mieter erklärten Tilgungsbestimmung werden eingehende Teilzahlungen ohne Tilgungsbestimmung zunächst auf etwaige Kosten, Zinsforderungen und dann auf die ältesten Rückstände angerechnet. Der Vermieter wird dem Mieter hierüber entsprechend Abrechnung erteilen.
6.    Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Vermieter frei über den Betrag verfügen können. 
7.    Wenn dem Vermieter Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen bzw. ein Scheck nicht eingelöst wird, ist dieser berechtigt, die gesamte Restschuld bis zum voraussichtlichen Mietzeitende in Rechnung zu stellen sowie Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 
8.    Zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Mieter nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. 

VI. Liefer- und Leistungsfrist 
1.    Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie bei Montage und Inbetriebnahme der Anlage/n, die auf der Beschaffenheit und Eigenart des Einsatzortes (Grundstück oder Gebäude und Gebäudeeinrichtung) beruhen, gehen zu Lasten des Mieters. Mehraufwendungen auf Grund von Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der Anlage/n aus unvorhersehbaren und vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Stau, Betriebsstörungen usw.) werden nicht übernommen. 
2.    Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Stau und behördliche Eingriffe sowie sonstiger unvorhersehbarer, unvermeidbarer Ereignisse, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, verlängert sich, wenn der Vermieter hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert sind, die Liefer- und Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird die Leistung durch die genannten Umstände unmöglich, wird der Vermieter von der Leistungsverpflichtung frei.
3.    Höhere Gewalt ist jedes ausserhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschliesslich Krieg (mit oder ohne Kriegserklärung), Terrorismus, Feuerschäden, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen, Streiks und Aussperrungen, Embargos, hoheitliche Eingriffe, Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihm verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des Vermieters gelten als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäss Satz 1 dieses Absatzes an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
4.    Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter unverzüglich den Eintritt der höheren Gewalt anzuzeigen

VII. Rechte des Mieters wegen Mängeln
1.    Mängel sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von zwei Tagen nach Empfang der Lieferung oder Auftreten des Mangels, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. 
2.    Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage/n und hieraus dem Mieter entstehende Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Ausserbetriebnahme durch den Mieter oder Dritte, durch natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektro-chemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemässe Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z.B. fremde Kesselkreisregelungen). Unsere Gewährleistung für Wassererwärmer setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat. Das Füll- und Ergänzungswasser hat den Anforderungen der VDI Richtlinie 2035 zu entsprechen. Wird nicht oder anders aufbereitetes Heizwasser in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Betreiber / Mieter für auftretende Folgeschäden (z. B. Kesselschäden durch Überhitzung aufgrund von Kesselsteinbildung.) 
3.    Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleissteile, wie z. B. Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch regelgerechten, verbrauchsbedingten Verschleiss abnutzen. 
4.    Die Haftung des Vermieters umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage/n, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z. B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fussbodenheizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind. 
5.    Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Anlage/n stets verschlossen gehalten werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen durch Unbefugte entstehen, lehnt der Vermieter jegliche Haftung ab. 

VIII. Haftung 
1.    Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschliesslich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und sich nichts anderes aus den nachstehenden Bedingungen ergibt. Dies gilt insbesondere für Schäden die sich aus den Betreiberpflichten ergeben. Der Vermieter ist, ausser es wurde ausdrücklich vereinbart, nicht der Betreiber der Anlage und somit auch nicht für die Pflichten, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben, verantwortlich gemacht werden. 
2.    Die vorbezeichneten Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Für Hilfspersonen wird die Haftung vollständig wegbedungen. 

IX. Absicherung des Vermieters, Besichtigungs- und Untersuchungsrecht 
1.    Der Mieter verpflichtet sich, die Anlage/n schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Nutzung massgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten und regelmässig zu prüfen. Insbesondere hat der Mieter die Anlage/n in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie übernommen hat. 
2.    Die Anlage/n sind gegen das Betriebsrisiko versichert. 
3.    Darüber hinausgehende Risiken, insbesondere das Gewässerschutzrisiko, gehen zu Lasten des Mieters. 
4.    Der Mieter haftet für sämtliche Schäden (wie beispielsweise Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemässe Bedienung der Anlage/n) für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert der Anlage/n abzüglich des Restwertes. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale. 
5.    Bei jeglicher Beschädigung der Anlage/n während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, schriftlich zu unterrichten. 
6.    Der Mieter hat alle Massnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass der Mieter die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäss und vollständig beantworten muss.
7.    Der Vermieter schliesst auf Mieterwunsch und somit zu dessen Kosten eine Maschinenkasko- und eine Haftpflichtversicherung ab. 
8.    Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, auf eigene Kosten die Anlage/n zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Zutritt zu den Anlagen ist nach vorheriger Ankündigung durch den Mieter sicherzustellen. 
9.    Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug über 5 Tage ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe der Anlage/n zu verlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen und durchzusetzen. 
10.    Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird oder in sonstiger Weise verlustig geht. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

X. Urheberrechte & Rechte an verwandten Schutzrechten
1.    An den im Zuge des Vertragsschlusses erhaltenen Dokumenten (hierunter fallen Bilder, Bedienungsanleitungen, AGB etc.) in elektronischer sowie schriftlicher Form erwirbt der Kunde einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte für eigene Zwecke.
2.    Dem Vertragspartner ist es untersagt, diese Dokumente für die eigene Nutzung im Rechtsverkehr zu kopieren, zu ändern oder in anderer Weise zu duplizieren. Jede über die für eigene innerbetriebliche Zwecke hinausgehende Nutzung dieser Dokumente bedarf der vorherigen, gesonderten und ausdrücklichen Einwilligung durch den Vermieter in Textform. Des Weiteren haftet der Vermieter nicht für Schutz- oder Urheberrechtsschäden Dritter, welche durch eine vertragswidrige Nutzung dieser Dokumente seitens des Vertragspartners entstehen.

XI. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache 
Es gilt Schweizer Recht. Vertragssprache ist deutsch. 
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz des Vermieters zuständige Gericht ausschliesslicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Mieters zuständig ist. 

 XII. Sonstiges 
1.    Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag eine sog. Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden. 
2.    Rechtsunwirksame Bestimmungen oder sogen. Vertragslücken sind vielmehr, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist, durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen. 
3.    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners. Auch die Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. 

Dietlikon, den 21.07.2023
ENERENT Schweiz GmbH
Brandbachstrasse 10, 8305 Dietlikon